Lombard Classic

Insolvenzverwalter fordert Rückzahlung von Ausschüttungen

Anleger der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (LombardClassic), der LombardClassic 2 GmbH & Co. KG sowie der LombardClassic 3 GmbH & Co. KG werden derzeit von der Rechtsanwaltskanzlei Tiefenbacher durch Herrn Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler mit kurzer Fristsetzung zur Rückzahlung der von den Gesellschaften an die Anleger gezahlten Ausschüttungen und der zurückgeflossenen Einlagebeträge aufgefordert.

Insolvenzverfahren eröffnet

Über die Gesellschaften wurde in den Jahren 2016 und 2017 vor dem Amtsgericht Chemnitz das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Rückforderung von Rechtsanwalt Scheffler erfolgt mit der Begründung, dass es sich bei den Zahlungen, die an die stillen Gesellschafter geleistet wurden, um unentgeltliche Leistungen handeln würde. Denn diese sollen lediglich auf Scheingewinne und Scheinauseinandersetzungsguthaben basieren, welche die Gesellschaften in Wirklichkeit nie erwirtschaftet oder ausgewiesen hat. Tatsächlich sollen die Gesellschaften bereits seit längerer Zeit keine Gewinne, sondern erhebliche Verluste erzielt haben. Laut Ansicht des Insolvenzverwalters wurden Gesellschaften als sog. Schneeballsystem“ betrieben. Daher seien die Auszahlungen an die Anleger gemäß §§ 129,134 InsO anfechtbar und rückforderbar.

Ist die Rückforderung berechtigt?

Ein Rückforderungsrecht durch den Insolvenzverwalter Scheffler berechtigt ist, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Ob es sich bei den Auszahlungen um unentgeltliche Leistungen nach § 134 InsO handelt, ist äußerst fragwürdig. Zudem es zu prüfen, ob sich die Anleger auf Entreicherung berufen können, da sie das zurückgezahlte Geld für außerordentliche Aufwendungen aufgewandt hatten. Auch legten oftmals Anleger nach Rückzahlung ihrer Einlage das Geld wieder bei der Folgegesellschaft LombardClassic 3 GmbH & Co. KG an und wären insoweit entreichert, falls ihnen dort keine Ausschüttungen gewährt wurden.

Schadensersatz wegen Beratungsmängel und Prospektmängel

Schließlich sollte eine Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen Anlageberater oder Anlagevermittler der Beteiligung erfolgen. Insoweit ist zu prüfen, ob eine umfassende Beratungsleistung stattgefunden hat bzw. die Empfehlung auf unzureichende oder fehlerhafte Angaben beruhte. Auch sind Urteile bekannt, die Haftungsansprüche aufgrund eines fehlerhaften Prospektes (Prospekthaftung) bejaht haben.

Anleger, die vom Insolvenzverwalter Scheffler aufgefordert werden, diesem von den Gesellschaften gewährte Auszahlungen zurückzuzahlen, ist dringend anzuraten, die Berechtigung dieser Forderung überprüfen zu lassen. 

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