Landgericht Ravensburg bewertet Widerrufsrecht neu

In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Ravensburg die Debatte um den Widerruf von Krediten mit neuen Aspekten wieder neu bewertet. Im Fokus des Urteils steht das Aufrechnungsverbot, das in vielen AGB von Banken und Sparkassen zu finden ist. Tenor des Urteils: Diese Klausel stelle für Kreditnehmer ein unzulässiges Hindernis für die Ausübung des Widerrufs dar – mit der Konsequenz, dass die Widerspruchsfrist nicht zu laufen beginnt.

(LG Ravensburg, Urteil vom 21.09.18, Aktenzeichen 2 O 21/18).

Geklagt hatte die Kundin einer Sparkasse, die in den Jahren 2009 bis 2012 mehrere Verbraucherdarlehen aufgenommen hatte. Im September widerrief sie die Darlehensverträge und forderte die Sparkasse zur Rückabwicklung auf. Als Grund dafür, dass die Widerrufsfrist nicht begonnen hätte, nannte die Klägerin unter anderem eine AGB-Klausel, in der die Kreditgeberin schrieb: „Der Kunde darf seine Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind.“

Aufrechnungsverbot benachteiligt den Kreditnehmer

Für die Richter stellte diese Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers dar. „Darin liegt eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts“, heißt es in der Urteilsbegründung. Die Klausel lege dem Verbraucher die Vermutung nahe, dass mit dem Widerruf zunächst ein hoher finanzieller Aufwand verbunden sein könne, wenn die Bank den Kredit sofort fällig stelle und eine Aufrechnung ablehne. Die Klausel könne somit den Verbraucher von einem Widerruf abhalten, da er nicht sicher beurteilen könne, ob das Aufrechnungsverbot wirksam sei oder nicht.

Dabei bezieht sich das LG Ravensburg auf ein BGH-Urteil vom 20. März 2018 (Aktenzeichen XI ZR 309/16), das in einem Präzedenzurteil die Rechtswidrigkeit der AGB-Klausel zum Aufrechnungsverbot feststellte. Ergänzend hierzu stellten die Ravensburger Richter fest, dass das Widerrufsrecht aufgrund der rechtswidrigen Klausel nicht verwirkt sei, solange noch eine Rückzahlung aus dem Darlehensvertrag erfolge.

Nachträglicher Widerruf möglich

Vor diesem Hintergrund bejahte das Landgericht nur den nachträglichen Widerruf des im Jahr 2012 abgeschlossenen Kreditvertrags, aus dem noch Zahlungsverpflichtungen bestanden. Der Widerruf der weiteren Verträge, die die Klägerin bereits in den Jahren 2010 und 2012 vollständig abgelöst hatte, war indes nicht mehr möglich.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da von beiden Parteien Berufung eingelegt werden kann. Damit bleibt abzuwarten, ob das zuständige OLG und im Falle einer zugelassenen Revision der BGH der Auffassung des LG Ravensburg folgt.

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