Europäischer Gerichtshof stellt Aufklärungspflichten für Fremdwährungsdarlehen klar

Immobiliendarlehen in Fremdwährung – vorzugsweise in Schweizer Franken – sind in den vergangenen Jahren für viele Kreditnehmer in ganz Europa zur teuren Kostenfalle geworden. Nun hat der EuGH konkrete Aussagen zur Aufklärungspflicht der Banken getroffen.

Niedrig verzinste Kredite in Schweizer Franken wurden in den vergangenen Jahren in einigen Ländern Europas zur Immobilienfinanzierung angeboten. Dass bei einer Aufwertung der eidgenössischen Währung der scheinbar günstige Kredit zur teuren Kostenfalle wird, wurde den Kreditnehmern offenbar nicht immer vor dem Abschluss in ganzer Tragweite dargestellt.

Nun hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, in welchem Umfang Banken den Verbraucher bei der Ausgabe von Darlehen in fremder Währung über die damit verbundenen Devisenkursrisiken informieren müssen. Geklagt hatten Kreditnehmer aus Rumänien, die in den Jahren 2007 und 2008 Franken-Darlehen aufgenommen und nach einer Aufwertung des Franken gegenüber dem rumänischen Lei erhebliche Verluste erlitten hatten (Entscheidung vom 20.09.2017, Aktenzeichen C-186/16)

Im Rahmen einer Vorabentscheidung auf Ersuchen des rumänischen Berufungsgerichts mussten die obersten europäischen Richter entscheiden, ob die Klausel, der zufolge das Darlehen unabhängig von möglichen Wechselkursschwankungen in Schweizer Franken zurückzuzahlen sei, eine missbräuchliche Klausel darstelle. Falls ja, wäre sie laut der EU-Richtlinie 93/13/EWG für den Verbraucher nicht bindend.

Ob es sich um eine missbräuchliche Klausel handle, hänge davon ab, ob der Kreditnehmer vor dem Abschluss umfassend über die Risiken informiert worden sei oder nicht, so die EuGH-Richter. „Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher muss nicht nur die Möglichkeit einer Auf- oder Abwertung der Fremdwährung, in der der Kredit abgeschlossen wurde, erkennen können, sondern auch die möglicherweise erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen einer solchen Klausel auf seine finanziellen Verpflichtungen“, lautet die Vorgabe des EuGH für die Banken.

Kommt ein Gericht im Streitfall zu dem Ergebnis, dass die Bank nicht umfassend über die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Risiken aufgeklärt hat, kann es prüfen, ob es sich um eine missbräuchliche Klausel handelt. Dies wäre nach Ansicht des EuGH der Fall, wenn ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien vorliege.

Die Entscheidung des EuGH stärkt die Position von Verbrauchern, indem die Anforderungen an die Risikoaufklärung beim Abschluss von Fremdwährungsdarlehen präzisiert worden sind. Auch für die Rechtsprechung in Deutschland wird die EuGH-Entscheidung wichtige Maßstäbe setzen, wenn es um Rechtsstreitigkeiten bei Verlusten geht, die Verbraucher im Zusammenhang mit Fremdwährungsdarlehen erlitten haben.

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