Entreicherung

Als Entreicherung bezeichnet man den Zustand, der entsteht, wenn der vormals Bereicherte nunmehr nicht mehr bereichert ist, sodass ein Anspruch auf Herausgabe oder Wertersatz ausgeschlossen ist. 

Eine Entreicherung kann aufgrund des Tätigen von Luxusaufwendungen entstehen, das sind Aufwendungen die allein aufgrund der Bereicherung getätigt wurden und ansonsten nicht vorgenommen worden wären. Nicht darunter fallen jedoch Aufwendungen in Form von ersparten Aufwendungen, also Aufwendungen, die der Schuldner so oder so hätte tätigen müssen.

Relevant wird dies u. a., wenn ein Insolvenzverwalter z. B. eines geschlossenen Fonds an die Anleger ausgeschüttete Gelder aufgrund einer Insolvenzanfechtung zurückfordert. Hier kann sich der Anleger ggf. auf Entreicherung berufen, wenn er die Ausschüttungen für Luxusaufwendungen, z. B. Reisen verwendet hat.

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